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Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024

Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.

Im vergangenen Jahr gab es kein offizielles Jahressteuergesetz, denn dessen Funktion hatte das Wachstumschancengesetz übernommen. Kaum ist dieses nach langen Geburtswehen in Kraft getreten, legt das Bundesfinanzministerium auch schon den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 vor. Darin sind im Gegensatz zu dessen Vorgängern bis jetzt nur wenige wirklich erhebliche Änderungen im Steuerrecht enthalten, was nicht zuletzt daran liegt, dass dem Fiskus für Gestaltungen oder Steuerentlastungen derzeit das Geld fehlt.

Die folgenschwersten Änderungen hat das Ministerium bei der Umsatzsteuer geplant, verschweigt diese aber bisher geflissentlich in seiner eigenen Zusammenfassung der hervorzuhebenden Maßnahmen im Gesetzentwurf. Stattdessen hebt das Ministerium andere Anpassungen an EU-Vorgaben, Reaktionen auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht sowie weitere Detailänderungen hervor.

Der Entwurf wird nun das übliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit der Verabschiedung ist erst im Spätherbst zu rechnen, und bis dahin werden aller Wahrscheinlichkeit nach noch eine Reihe weiterer Punkte in das Gesetz aufgenommen. Was jetzt schon an wesentlichen Änderungen geplant ist, lesen Sie im folgenden Überblick.

  • Kleinunternehmerregelung: Aufgrund von Vorgaben der EU wird die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht reformiert, was neben verschiedenen Detailänderungen zu zwei wesentlichen Änderungen führt. Zum einen konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Ab 2025 steht die Regelung dagegen auch Unternehmen offen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Dafür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.

    Außerdem werden die Vorgaben für die Betragsgrenzen angepasst, was Auswirkungen für alle Nutzer der Kleinunternehmerregelung hat. Bisher konnte die Regelung genutzt werden, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro an Umsatz entstehen. Die Grenze für den Vorjahresumsatz wird ab 2025 auf 25.000 Euro angehoben. Für den Umsatz des laufenden Jahres ist die Prognoseschwelle, deren ungeplantes Überschreiten bisher erst im Folgejahr Konsequenzen hatte, nach den neuen EU-Vorgaben nicht mehr zulässig. Für das laufende Jahr gilt daher ab 2025 eine harte Umsatzgrenze von 100.000 Euro (also das doppelte der bisherigen Prognoseschwelle, was die Umstellung weniger schmerzhaft macht), ab der die Kleinunternehmerregelung sofort nicht mehr anwendbar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Für Existenzgründer gilt im ersten Jahr ein niedrigerer Umsatzgrenzwert von 25.000 Euro.

  • Ist-Versteuerung: Ebenfalls auf Vorgaben des EU-Rechts geht eine Änderung im Bereich der Ist-Versteuerung zurück, die auch Auswirkungen für alle Soll-Versteuerer hat. Bisher genügte für den Vorsteuerabzug im Fall der Soll-Versteuerung der Zugang einer korrekten Rechnung. Das EU-Recht sieht aber vor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Steueranspruch des Finanzamts gegenüber dem Rechnungsaussteller entsteht, was bei Ist-Versteuerern erst bei Zahlung der Rechnung der Fall ist. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass diese Vorgabe auch im deutschen Recht strikter umgesetzt wird.

    Ab 2026 müssen daher Ist-Versteuerer die neue Pflichtangabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" in ihren Rechnungen ausweisen. In solchen Fällen darf der Rechnungsempfänger ab 2026 den Vorsteuerabzug erst dann geltend machn, wenn er die Rechnung nicht nur erhalten, sondern auch bezahlt hat. Gleichzeitig wird die Ist-Verstuerung damit zum Wettbewerbsnachteil, weil sich Soll-Versteuerer entschließen könnten, keine Waren oder Dienstleistungen mehr von einem Ist-Versteuerer zu beziehen, um den Aufwand zu vermeiden, der mit der Buchung und Überwachung unterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigungen verbunden ist. Wer als Soll-Versteuerer ohnehin wegen der Pflicht zur E-Rechnung bis Ende 2025 die Anschaffung neuer Software oder Umstellungen bei der Buchführung geplant hat, sollte daher auch gleich darauf achten, dass die rechnungsabhängige Differenzierung des Vorsteuerabzugszeitpunkts ab 2026 gewährleistet ist.

  • Mobilitätsbudget: Künftig können Arbeitgeber Sachzuwendungen oder Zuschüsse für ihre Arbeitnehmer aus einem Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro im Jahr pauschal mit 25 % besteuern, sofern das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Mobilitätsbudget kann für außerdienstliche Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel (mit Ausnahme des Luftverkehrs und privater Kraftfahrzeuge oder Firmenwagen) genutzt werden, also insbesondere auch für moderne Angebote wie E-Scooter, Car- und Bike-Sharing oder andere Sharing-Angebote. Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Tankkarten oder Reparaturleistungen).

  • Krankenkassenbonusleistungen: Beitragserstattungen durch die Krankenkasse reduzieren die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Bonusleistungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zählen dagegen aufgrund einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Jahr als Leistung der Krankenkasse statt als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug nicht. Diese Rregelung ist bisher bis Ende 2024 befristet, hat sich aber bewährt und wird daher ab 2025 im Gesetz verankert.

  • Strafverfolgung: Künftig dürfen Bewilligungsbehörden im Fall von zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln auch dem Steuergeheimnis unterliegende Daten an die Strafverfolgungsstellen weiterleiten, die sie zuvor vom Finanzamt erhalten haben.

  • Land- und Forstwirte: Zur Abmilderung von Einkommensverlusten infolge des Klimawandels haben Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Tarifermäßigung bei der Einkommensteuer, die zu einer Progressionsglättung innerhalb eines Dreijahreszeitraums führt. Der bisher letzte solche Dreijahreszeitraum endete 2022. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung für zwei weitere Dreijahreszeiträume bis Ende 2028 verlängert.

  • Pauschallandwirte: Gemäß den Vorgaben des EU-Rechts werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte inzwischen jährlich angepasst. Für 2024 war ursprünglich mit dem Wachstumschancengesetz eine Absenkung von 9,0 % auf 8,4 % vorgesehen, die aber aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens zunächst wieder gestrichen werden musste. Aus dieser schlechten Erfahrung hat der Fiskus gelernt, und so wird nun einerseits die Absenkung auf 8,4 % nachgeholt und andererseits ab 2026 ein gesetzlich normiertes Berechnungsverfahren eingeführt, mit dem künftig das Bundesfinanzministerium den Durchschnittssatz jährlich für das Folgejahr verkünden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung notwendig ist.


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